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Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanzieren

Das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglicht dem Pensionskassen-Versicherten, bis drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters Mittel aus der Pensionskasse für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden.

Grundsätzlich können die Pensionskassengelder für folgende Zwecke vorbezogen oder verpfändet werden:

  • Für den Erwerb von Wohneigentum, das dauernd von der versicherten Person bewohnt wird. Darunter   fallen Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser oder Zweitwohnungen.

  • Für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen, wenn   eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird. 

  • Für die Amortisation von Hypotheken auf selbstbewohntem Wohneigentum.

Vorbezug (Barauszahlung)
Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis Alter 50 dem Altersguthaben per 31.12. des Vorjahres und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung des laufenden Jahres. Ist die versicherte Person älter als 50 Jahre, steht ihr nur das Kapital zur Verfügung, das sie im Alter 50 als Freizügigkeitsleistung gehabt hat oder aber die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung, wenn dieser Betrag höher ist. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre, mit einem Mindestbetrag von 20'000 Franken, und bis spätestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung gemacht werden.

Leistungskürzungen
Bei einem Vorbezug wird der Betrag direkt an den Gläubiger der versicherten Person (Verkäufer, Darlehensgeber, Wohnbaugenossenschaft etc.) überwiesen. Als Folge des Vorbezuges werden die Vorsorgeleistungen im Alter sowie bei Invalidität und Tod gekürzt. Es ist Aufgabe des Versicherten, abzuklären, ob die gekürzten Versicherungsleistungen zusammen mit den reduzierten Kosten für das Wohneigentum genügen, um eine entsprechende Lebenshaltung aufrecht erhalten zu können. Die Einbusse des Risikoschutzes bei Invalidität und Tod kann mit einer Zusatzversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft aufgefangen werden.

Steuerliche Folgen
Der Vorbezug muss sofort versteuert werden. Die Höhe der fälligen Steuer ist durch den Versicherten beim Steueramt des Wohnortes abzuklären. Im Fall einer Rückzahlung des Vorbezugs hat der Versicherte innerhalb von drei Jahren das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuer. Die Belege sind daher sorgfältig aufzubewahren.

Rückzahlung
Der Versicherte hat die Pflicht, den Vorbezug zurückzuzahlen, wenn er das Wohneigentum veräussert oder an Dritte vermietet. Die Rückzahlung kann bis drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters auch freiwillig erfolgen. Der Mindestbetrag der Rückzahlung beträgt 20'000 Franken.

Verpfändung
Die versicherte Person kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder den Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung für den Erwerb von Wohneigentum verpfänden. Der Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert, es sei denn, es müsste eine Pfandverwertung durchgeführt werden. Ebenfalls besteht bei der Verpfändung keine Steuerpflicht, ausgenommen bei einer allfälligen Pfandverwertung.

Quelle: Pensionskasse Asga, www.asga.ch

Die Finanzierung von Wohneigentum will geplant sein – eine Möglichkeit ist der Einbezug von Pensionskassengeldern.

 

 

 

 

Kapitalbezug bei Pensionierung

Sollte der Erwerb von Wohneigentum erst bei der Pensionierung zum Thema werden, kann das Altersguthaben in Kapitalform bezogen werden. Die ASGA Pensionskasse bietet beispielsweise die Möglichkeit der freien anteilsmässigen Aufteilung von Kapital-und Rentenbezug und verzichtet beim Kapitalbezug auf eine Meldefrist. Wichtig ist aber, dass die Minderung oder der gänzliche Wegfall der BVGAltersrente in die Vorsorgeplanung miteinbezogen wird.

 


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