Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanzieren
Das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglicht dem Pensionskassen-Versicherten,
bis drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters Mittel aus der Pensionskasse
für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden.
Grundsätzlich können die Pensionskassengelder für folgende Zwecke vorbezogen oder
verpfändet werden:
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Für den Erwerb von Wohneigentum, das dauernd von der versicherten Person bewohnt
wird. Darunter fallen Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, nicht aber
Ferienhäuser oder Zweitwohnungen.
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Für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen
Beteiligungen, wenn eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird.
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Für die Amortisation von Hypotheken auf selbstbewohntem Wohneigentum.
Vorbezug (Barauszahlung)
Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis Alter 50 dem Altersguthaben per 31.12.
des Vorjahres und der eingebrachten
Freizügigkeitsleistung des laufenden Jahres. Ist die versicherte Person älter als 50 Jahre, steht ihr
nur das Kapital zur Verfügung, das sie im Alter 50 als Freizügigkeitsleistung gehabt hat
oder aber die Hälfte der aktuellen
Freizügigkeitsleistung, wenn dieser Betrag höher ist. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre, mit einem
Mindestbetrag von 20'000 Franken, und bis spätestens drei Jahre vor der ordentlichen
Pensionierung gemacht werden.
Leistungskürzungen
Bei einem Vorbezug wird der Betrag direkt an den Gläubiger der versicherten Person
(Verkäufer, Darlehensgeber, Wohnbaugenossenschaft etc.) überwiesen. Als Folge des
Vorbezuges werden die Vorsorgeleistungen im Alter sowie bei Invalidität und Tod gekürzt.
Es ist Aufgabe des Versicherten, abzuklären, ob die gekürzten Versicherungsleistungen
zusammen mit den reduzierten Kosten für das Wohneigentum genügen, um eine entsprechende Lebenshaltung aufrecht
erhalten zu können. Die Einbusse des Risikoschutzes bei Invalidität und Tod kann mit einer
Zusatzversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft aufgefangen werden.
Steuerliche Folgen
Der Vorbezug muss sofort versteuert werden. Die Höhe der fälligen Steuer ist durch den
Versicherten beim Steueramt des Wohnortes abzuklären. Im Fall einer Rückzahlung
des Vorbezugs hat der Versicherte innerhalb von drei Jahren das Recht auf Rückerstattung
der bezahlten Steuer. Die Belege sind daher sorgfältig aufzubewahren.
Rückzahlung
Der Versicherte hat die Pflicht, den Vorbezug zurückzuzahlen, wenn er das Wohneigentum
veräussert oder an Dritte vermietet. Die Rückzahlung kann bis drei Jahre vor Erreichen
des Rücktrittsalters auch freiwillig erfolgen. Der Mindestbetrag der Rückzahlung
beträgt 20'000 Franken.
Verpfändung
Die versicherte Person kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder den Betrag bis
zur Höhe der Freizügigkeitsleistung für den Erwerb von Wohneigentum verpfänden. Der
Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert, es sei denn, es müsste eine
Pfandverwertung durchgeführt werden. Ebenfalls besteht bei der Verpfändung keine Steuerpflicht,
ausgenommen bei einer allfälligen Pfandverwertung.
Quelle: Pensionskasse Asga, www.asga.ch
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