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Erbvertrag und Liegenschaftsverkauf
03.10.2017

Erbvertrag und Liegenschaftsverkauf

«Es menschelet», sagt Rechtsanwalt Felix Müller, wenn es um die Veräusserung von Liegenschaften geht. Auch bei erbrechtlichen Planungen ist es sinnvoll, dass die Eltern die Kinder frühzeitig miteinbeziehen.

Von Zeit zu Zeit werden wir in unserem Geschäftsalltag im Liegenschaftsverkauf mit Steitigkeiten unter Erben konfroniert. Dies ist oft nicht einfach und braucht viel Fingerspitzengefühl. Wir haben mit dem Rechtsanwalt Dr. Felix Müller, von Raggenbass Rechtsanwälte in Kreuzlingen gesprochen und nach Tipps gefragt, wie Eltern vorbeugen können, dass sich die Familie nach dem Tod zerstreitet.

«Es menschelet», sagt Rechtsanwalt Dr. Felix Müller, wenn es um die Veräusserung von Liegenschaften geht. Auch bei erbrechtlichen Planungen ist es sinnvoll, dass die Eltern die Kinder frühzeitig miteinbeziehen. Gemäss Müller liegt das Kernproblem oft darin, dass Eltern einem Kind eine Liegenschaft zu Vorzugskonditionen verkaufen oder vermieten. Das birgt Streitpotenzial. Es ist wichtig, dass Geschwister gleich behandelt werden. Man muss keine komplizierten Konstrukte wählen, aber klare, gerechte und transparente Preise festlegen. Eine Gefahr sieht Müller auch darin, wenn Liegenschaften in Testamenten einem Kind zu einem Fixpreis zugewiesen werden. Solche einseitigen Anordnungen schaffen oft Probleme, wenn die Erben sich damit nicht anfreunden können. Generell rät der Spezialist wie auch wir von Fleischmann Immobilien zu einer frühzeitigen Nachlassplanung: «Wünschenswert ist es, wenn man die Kinder in die Planung miteinbezieht. Und optimal ist es, wenn die Kinder als Zeichen ihrer Zustimmung den Erbvertrag der Eltern mitunterzeichnen. Denn so können langwierige und kostspielige Erbteilungsprozesse und ein Auseinanderfallen der Familie nach dem Tod der Eltern vermieden werden.»

    Rechtsanwalt Felix Müller mit Werner Fleischmann

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