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Hausverkauf im Thurgau: Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung aufschieben!
21.03.2022

Hausverkauf im Thurgau: Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung aufschieben!

Beim Verkauf einer Immobilie wird auf den realisierten Gewinn die Grundstücksgewinnsteuer erhoben. Im Falle einer sogenannten Ersatzbeschaffung (Kauf einer anderen Immobilie für Eigenbedarf) wird diese Steuer im Kanton Thurgau aufgeschoben.

Beim Verkauf einer Immobilie wird auf den realisierten Gewinn die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Im Falle einer sogenannten Ersatzbeschaffung (Kauf einer anderen Immobilie für Eigenbedarf) wird diese Steuer im Kanton Thurgau aufgeschoben.

Die Besteuerung wird gemäss Gesetz aufgeschoben bei «Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird».

Das bedeutet: Die Ersatzbeschaffung gilt für Wohnliegenschaften am Wohnsitz des Verkäufers. Dauernd ist die Selbstnutzung dann, wenn die Nutzung ohne Unterbruch erfolgt –  ein kleiner Spielraum für vorübergehende Unterbrüche besteht. Als ausschliesslich gilt die Selbstnutzung dann, wenn die Immobilie dem eigenen Wohnzweck dient. Arbeitszimmer oder Büros stehen einer Ersatzbeschaffung aber nicht im Wege, solange die geschäftliche Tätigkeit keinen wesentlichen Teil der Immobilienfläche ausmacht.

Die Ersatzbeschaffung hat innert zwei Jahren seit dem Verkauf der ursprünglichen Liegenschaft zu erfolgen. Eine Verlängerung ist nur bei besonderen Umständen möglich.

Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ist ebenfalls möglich, wenn die Ersatzliegenschaft vor dem Verkauf der ursprünglichen Liegenschaft erworben wurde, sofern der Kauf der Ersatzliegenschaft im Hinblick auf den Verkauf der ursprünglichen Liegenschaft erfolgt ist.

Bei der Besteuerung wird im Kanton Thurgau die sogenannte Abschöpfungsmethode angewendet. Der reinvestierte Teil des Gewinns wird aufgeschoben. Der frei verfügbare Gewinn aus dem Verkauf des ursprünglichen Objekts, welcher nicht in ein Ersatzobjekt investiert wird, wird hingegen besteuert.

Bei Fragen stehen wir Ihnen unsere Liegenschaftsexpertinnen und Liegenschaftsexperten gerne zur Verfügung!

    Beim Verkauf einer Immobilie lohnt es sich immer, einen Fachmann hinzu zu ziehen. So können unter anderem Steuern gespart werden.

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