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15.04.2022

Grundstückgewinnsteuer einrechnen

Beim Verkauf einer Liegenschaft fällt die Grundstückgewinnsteuer an. Diese muss richtig abgerechnet und kann in gewissen Situationen aufgeschoben werden. Immobilienfachleute wissen, worauf es zu achten gilt.

Nach dem schönen Liegenschaftsverkaufsgewinn kommt schnell das böse Erwachen: Der Verkaufserlös einer Liegenschaft wird besteuert – und zwar mit einer Grundstückgewinnsteuer von 40 Prozent. Allerdings muss man beachten, dass bei kurzen Haltezeiten «Spekulationsgewinne» verrechnet werden. Daher gilt: Je länger Privatliegenschaften gehalten werden, desto tiefer ist die Steuerlast beim Verkauf. Um die Haltezeit zu berechnen und allenfalls von Abzügen profitieren zu können, muss Folgendes beachtet werden:

  • Das Datum der Eigentumsübertragung ist entscheidend!
  • Wurde die Liegenschaft gekauft oder aus einer Erbschaft übernommen?

Ersatz suchen
Eine weitere Variante, um die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben und eine längere Haltedauer, also einen tieferen Steuersatz zu erhalten, ist die sogenannte Ersatzbeschaffung. Wird der Verkaufserlös in eine neue Liegenschaft reinvestiert, vermindert sich die Steuer. Übersteigt die Reinvestition die Anlagekosten und den Verkaufspreis, können die Steuern sogar aufgeschoben werden. Falls die Reinvestitionskosten unter dem Verkaufspreis liegen, kann in einigen Fällen immerhin ein teilweiser Steueraufschub beantragt werden. Zum umfassenden Service von Fleischmann Immobilien gehören deshalb auch fachliche Abklärungen zur Grundstückgewinnsteuer:

Daher dieser Rat: Eine erfahrene Immobilienfirma kennt die verschiedenen Varianten, eine teure Grundstückgewinnsteuer richtig abzurechnen. Es ist empfehlenswert, Immobilienfachleute zu beauftragen, die den Prozess des Verkaufs und der eventuellen Reinvestition unterstützend begleiten.

Lesen Sie mehr über die Möglichkeiten, wie die Grundstückgewinnsteuer optimiert oder sogar aufgeschoben werden kann >>

 

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